5. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird die 20-tägige Frist zur Erhebung der Kollokationsklage im Sinne von Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 250 SchKG ab Zustellung des Urteils neu angesetzt.