Es erübrigt sich, darüber zu befinden, zu welchem Zeitpunkt bei Anwendbarkeit von Art. 63 KOV im Nachlassverfahren eine streitige Forderung Gegenstand eines Prozesses bilden muss, damit sie im Kollokationsplan lediglich pro memoria vorzumerken ist. 4. Die erkennende Kammer hat (wie die obere Aufsichtsbehörde) der Beschwerde gegen die Kollokationsverfügung und den Kollokationsplan aufschiebende Wirkung zuerkannt. Damit wurde der Ablauf der Frist zur Erhebung der Kollokationsklage (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 250 SchKG) gehemmt (Hierholzer, a.a.O., N. 43 zu Art. 250 SchKG; vgl. BGE 123 III 330). Die Klagefrist ist somit neu anzusetzen.