C. Die Gläubigerin hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 21. Juni 2004 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt, der angefochtene Beschluss und die Kollokationsverfügung seien aufzuheben und die Nachlassliquidatorin sei anzuweisen, die Forderung Nr. 448 im Kollokationsplan pro memoria vorzumerken. Weiter verlangt sie aufschiebende Wirkung und die Neuansetzung der Frist zur Erhebung der Kollokationsklage. Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Die Nachlassliquidatorin beantragt die Abweisung der Beschwerde.