und liess diese in dem am 30. Juni 2003 aufgelegten Kollokationsplan nicht zu. Gegen die Verfügung und den Kollokationsplan erhob die Gläubigerin Beschwerde und verlangte, die Kollokationsverfügung sei aufzuheben und die angemeldete Forderung sei im Kollokationsplan pro memoria vorzumerken. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass sie für diese Forderung am 8. November 2001 beim Handelsgericht in Paris eine Klage gegen die Swisscargo AG erhoben habe. Die streitige Forderung bilde bereits Gegenstand eines Prozesses und sei daher im Kollokationsplan gemäss Art. 63 der Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsfürung der Konkursämter (KOV;