5. Aus obigen Ausführungen geht hervor, dass ein Nichteintretensentscheid gefällt werden muss. Somit sind die Bedingungen für die Aussetzung des Verfahrens nicht gegeben (Art. 40 OG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 BZP). Mit dem Entscheid in der Sache ist das Begehren, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden. Desgleichen als gegenstandslos erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, zumal das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist. Demnach erkennt die Kammer: 1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 2. Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen. 3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.