die Missachtung von Art. 56 Ziff. 1 oder 2 SchKG führt einzig dazu, dass der Zahlungsbefehl seine Rechtswirkungen erst nach Ablauf der Schonzeit entfaltet. Die Beschwerdeführer erheben ferner Unzuständigkeitseinreden und behaupten eine Verletzung von Zuständigkeitsbestimmungen (z.B. ab S. 41 der Beschwerdeschrift), doch wird aus der Begründung nicht klar, inwiefern davon die aufgelisteten Zahlungsbefehle betroffen sein sollen. Die Vorbringen sind insgesamt nicht geeignet, einen Nichtigkeitsgrund darzutun ( Art. 79 Abs. 1 OG).