der Eingabe mit der Prozessfähigkeit, die das Obergericht verneint hat. Sie bestreiten zwar, dass die Prozessfähigkeit fehle, legen aber nicht dar, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid verletzt worden sein sollen (Art. 79 Abs. 1 OG). Die Beschwerdeschrift genügt den formellen Anforderungen nicht, so dass darauf nicht eingetreten werden kann. Soweit die Beschwerdeführer dabei eine Verletzung (von Bestimmungen) der EMRK oder des Willkürverbots geltend machen, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, da solche Rügen nur im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde vorgebracht werden können.