3. Heutiger Beschwerdegegenstand bildet der Beschluss der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde vom 7. Juni 2002. Auf Anträge und Vorbringen der Beschwerdeführer, die mit diesem Beschwerdegegenstand nichts zu tun haben und namentlich andere Verfahren betreffen (z.B. ab S. 25, S. 37 und S. 47 der Beschwerdeschrift), kann nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführer befassen sich auf den S. 14 ff. und S. 22 ff. der Eingabe mit der Prozessfähigkeit, die das Obergericht verneint hat.