1. Gegen B.________ sind mehrere Betreibungsverfahren hängig. Mit Beschlüssen vom 30. April 2002 und vom 7. Juni 2002 traten die kantonalen Aufsichtsbehörden auf seine Beschwerde bzw. seinen Rekurs wegen Prozessunfähigkeit nicht ein. Gegen den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs führen A.________ und B.________ Beschwerde. Der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts beantragen sie unter anderem, den obergerichtlichen Beschluss aufzuheben, die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Begehren Nrn. 3, 5 und 20).