{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2002-08-16", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-124-2002_2002-08-16.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=30.07.2002&to_date=18.08.2002&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=3&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F16-08-2002-7B-124-2002&number_of_ranks=160", "Checksum": "0b68a02889e1652982b23d83f965011a"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.124/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 16.08.2002 7B.124/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 16.08.2002 7B.124/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 16.08.2002 7B.124/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 18:04:15", "Checksum": "c938ada67a598c57fb09054c09814d41", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 16.08.2002 7B.124/2002\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n7B.124/2002 /bnm\nUrteil vom 16. August 2002\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nBundesrichterin Nordmann, Präsidentin,\nBundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,\nGerichtsschreiber von Roten.\n1. A.________,\n2. B.________,\nBeschwerdeführer,\ngegen\nObergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Postfach, 8023 Zürich.\nZustellung von Zahlungsbefehlen,\nBeschwerde SchKG gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 7. Juni 2002.\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n1.\nGegen B.________ sind mehrere Betreibungsverfahren hängig. Mit Beschlüssen vom 30. April 2002 und vom 7. Juni 2002 traten die kantonalen Aufsichtsbehörden auf seine Beschwerde bzw. seinen Rekurs wegen Prozessunfähigkeit nicht ein. Gegen den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs führen A.________ und B.________ Beschwerde. Der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts beantragen sie unter anderem, den obergerichtlichen Beschluss aufzuheben, die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Begehren Nrn. 3, 5 und 20). Es sind die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.\n2.\nDie Beschwerdeführer verlangen den Ausstand verschiedener Personen, vorab der Bundesrichterinnen Nordmann und Escher sowie des Bundesrichters Meyer (S. 11 ff. der Beschwerdeschrift). Eine zulässige Begründung der Begehren lässt sich den Ausführungen nicht entnehmen, und es ist nichts ersichtlich, was einen Ausschliessungs- oder Ablehnungsgrund bedeuten könnte (\nArt. 22 und Art. 23 OG). Auf das Ausstandsbegehren ist nicht einzutreten.\n3.\nHeutiger Beschwerdegegenstand bildet der Beschluss der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde vom 7. Juni 2002. Auf Anträge und Vorbringen der Beschwerdeführer, die mit diesem Beschwerdegegenstand nichts zu tun haben und namentlich andere Verfahren betreffen (z.B. ab S. 25, S. 37 und S. 47 der Beschwerdeschrift), kann nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführer befassen sich auf den S. 14 ff. und S. 22 ff. der Eingabe mit der Prozessfähigkeit, die das Obergericht verneint hat. Sie bestreiten zwar, dass die Prozessfähigkeit fehle, legen aber nicht dar, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid verletzt worden sein sollen (Art. 79 Abs. 1 OG). Die Beschwerdeschrift genügt den formellen Anforderungen nicht, so dass darauf nicht eingetreten werden kann. Soweit die Beschwerdeführer dabei eine Verletzung (von Bestimmungen) der EMRK oder des Willkürverbots geltend machen, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, da solche Rügen nur im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde vorgebracht werden können.\n4.\nDie Beschwerdeführer beantragen, die Nichtigkeit mehrerer Zahlungsbefehle und der darauf gestützten Betreibungen festzustellen. Sie begründen dies vorab mit der angeblich illegalen Zustellung der betreffenden Zahlungsbefehle (z.B. Begehren Nrn. 1 und 13). Wie dem Beschwerdeführer bereits im Urteil der erkennenden Kammer 7B.42/2001 vom 23. Februar 2001, E. 4, dargelegt worden ist, hat die Zustellung eines Zahlungsbefehls während der geschlossenen Zeiten ebenso wenig dessen Nichtigkeit zur Folge wie die Zustellung während der Betreibungsferien; die Missachtung von\nArt. 56 Ziff. 1 oder 2 SchKG führt einzig dazu, dass der Zahlungsbefehl seine Rechtswirkungen erst nach Ablauf der Schonzeit entfaltet. Die Beschwerdeführer erheben ferner Unzuständigkeitseinreden und behaupten eine Verletzung von Zuständigkeitsbestimmungen (z.B. ab S. 41 der Beschwerdeschrift), doch wird aus der Begründung nicht klar, inwiefern davon die aufgelisteten Zahlungsbefehle betroffen sein sollen. Die Vorbringen sind insgesamt nicht geeignet, einen Nichtigkeitsgrund darzutun (\nArt. 79 Abs. 1 OG).\n5.\nAus obigen Ausführungen geht hervor, dass ein Nichteintretensentscheid gefällt werden muss. Somit sind die Bedingungen für die Aussetzung des Verfahrens nicht gegeben (Art. 40 OG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 BZP). Mit dem Entscheid in der Sache ist das Begehren, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden. Desgleichen als gegenstandslos erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, zumal das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist.\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nAuf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.\n2.\nDas Sistierungsgesuch wird abgewiesen.\n3.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n4.\nDieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 16. August 2002\nIm Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:"}