_ keine Wohnungen erhältlich, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von § 29 GO/SZ nicht einzutreten sei, dass auf die gerügten Verletzungen von Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 7, 9 und Art. 29 Abs. 2 BV nicht eingetreten werden kann, da die Missachtung dieser Normen nur im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde geprüft werden kann ( BGE 121 III 24 E. 2d S. 28 mit Hinweisen), dass der Beschwerdeführer nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG dartut, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten Bundesrecht verletzen soll,