__), 6 (Aus-dem-Recht-weisen der Vernehmlassungsantwort vom 6. Juni 2006), 7 (Aufhebung des Urteils Nr. PA 06 8) und 8 (Sistierung der Sache während 6 Monaten) nicht eingetreten werden kann, da sie entweder mit der Sache nichts zu tun haben oder nicht rechtsgenüglich im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG begründet werden (dazu: BGE 119 III 49 E. 1), dass der Kantonsgerichtspräsident ausführt, der Beschwerdeführer wende sich gegen die abweisende Verfügung der unteren Aufsichtsbehörde und die Herabsetzung der anrechenbaren Wohnkosten von Fr. 2'222.-- auf Fr. 1'000.-- monatlich im Rahmen der Notbedarfsberechnung,