Die Kammer hat nach Einsicht in die Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz, als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (2. Rekurskammer), vom 4. Juli 2006, womit auf die Beschwerde von X.________ nicht eingetreten wurde, in die Eingabe von X._______