{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-10", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-123-2006_2006-08-10.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=14&from_date=29.07.2006&to_date=17.08.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=132&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F10-08-2006-7B-123-2006&number_of_ranks=249", "Checksum": "eee9b62e979771c20535e51c3727d3b9"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.123/2006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 10.08.2006 7B.123/2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 10.08.2006 7B.123/2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 10.08.2006 7B.123/2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung des Existenzminimums | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 12:34:40", "Checksum": "d4a8fd401d03fc9bdae6e7fe4eced2ab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 10.08.2006 7B.123/2006\nRegeste:\nBerechnung des Existenzminimums | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n7B.123/2006 /bnm\nUrteil vom 10. August 2006\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nBesetzung\nBundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,\nBundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,\nGerichtsschreiber Schett.\nParteien\nX.________,\nBeschwerdeführer,\ngegen\nKantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz.\nGegenstand\nBerechnung des Existenzminimums,\nSchKG-Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 4. Juli 2006.\nDie Kammer hat nach Einsicht\nin die Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz, als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (2. Rekurskammer), vom 4. Juli 2006, womit auf die Beschwerde von X.________ nicht eingetreten wurde,\nin die Eingabe von X.________ vom 21. Juli 2006 (Postaufgabe 23. Juli 2006), womit dieser die Aufhebung der Pfändungsurkunde vom 7. April 2006 (Antrag 1) sowie des Entscheids des Kantonsgerichtspräsidenten (Antrag 9) beantragt und um aufschiebende Wirkung \"innert 3 Tagen\" ersucht (Antrag 3),\nin Erwägung,\ndass von vornherein auf die Anträge 2 (Prozessentschädigung im Betrag von Fr. 4'500.-- und Schadenersatz von Fr. 50'000.--), 4 (Einreichung von Strafanzeigen gegenüber 9 Personen), 5 (Überweisung der Sache an das Schiedsgericht B.________), 6 (Aus-dem-Recht-weisen der Vernehmlassungsantwort vom 6. Juni 2006), 7 (Aufhebung des Urteils Nr. PA 06 8) und 8 (Sistierung der Sache während 6 Monaten) nicht eingetreten werden kann, da sie entweder mit der Sache nichts zu tun haben oder nicht rechtsgenüglich im Sinne von\nArt. 79 Abs. 1 OG begründet werden (dazu:\nBGE 119 III 49 E. 1),\ndass der Kantonsgerichtspräsident ausführt, der Beschwerdeführer wende sich gegen die abweisende Verfügung der unteren Aufsichtsbehörde und die Herabsetzung der anrechenbaren Wohnkosten von Fr. 2'222.-- auf Fr. 1'000.-- monatlich im Rahmen der Notbedarfsberechnung,\ndass er weiter erwähnt, soweit die Beschwerde überhaupt nachvollziehbar sei, enthalte sie keinen Antrag, auf welchen Betrag das Existenzminimum bzw. die anrechenbaren Wohnungskosten festzusetzen seien, sondern nur sinngemäss geltend gemacht werde, für monatlich Fr. 1'000.-- seien in A.________ keine Wohnungen erhältlich, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von § 29 GO/SZ nicht einzutreten sei,\ndass auf die gerügten Verletzungen von\nArt. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 7, 9 und\nArt. 29 Abs. 2 BV nicht eingetreten werden kann, da die Missachtung dieser Normen nur im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde geprüft werden kann (\nBGE 121 III 24 E. 2d S. 28 mit Hinweisen),\ndass der Beschwerdeführer nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG dartut, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten Bundesrecht verletzen soll,\ndass der Beschwerdeführer zur Kenntnis zu nehmen hat, dass der von einer Lohnpfändung betroffene Schuldner seine Lebenshaltung einschränken und mit dem ihm zugestandenen Existenzminimum auskommen muss, und dass dies auch mit Bezug auf die Wohnkosten gilt (\nBGE 119 III 70 E. 3c S. 73;\n128 III 337 E. 3b S. 338),\ndass der Beschwerdeführer in der Hauptsache lediglich vorbringt, für 1'000 Franken zusätzlich Nebenkosten könne in der ganzen Schweiz und auch in A.________ keine Wohnung gemietet werden,\ndass der Beschwerdeführer damit in keiner Weise darlegen kann, die Herabsetzung der Kosten der Wohnung auf Fr. 1'000.-- monatlich sei unmöglich und unzumutbar,\ndass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,\ndass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,\ndass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG),\nerkannt:\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 10. August 2006\nIm Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDas präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:"}