Diesem gut begründeten Urteil hat der Beschwerdeführer nichts entgegenzusetzen, was es als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Er beharrt in seiner an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer gerichteten Beschwerde auf seinen Ausführungen vor der kantonalen Aufsichtsbehörde, ohne sich indes mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen, wie dies Art. 79 OG und die einschlägige Rechtsprechung vorschreiben (zu den Begründungsanforderungen: BGE 119 III 49 E. 1). Vielmehr beschränkt er sich darauf, die aus seiner Sicht rechtswidrigen Handlungen der SUVA anzuprangern und den SUVA-Filialleiter zu beschimpfen. Darauf ist nicht einzutreten.