Auch die weiteren Behauptungen des Beschwerdeführers, die SUVA habe ihm die Selbständigkeit zu Unrecht verweigert, und er sei verurteilt worden, könnten im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde nicht behandelt werden. Ob der Beschwerdeführer eine Konkubinatspartnerin habe, sei im Gespräch mit dem Betreibungsamt zu klären. Deren Einkommensverhältnisse könnten für die Ermittlung der pfändbaren Quote durchaus von Bedeutung sein, weshalb die Aufforderung, auch den Lohn der Mitbewohnerin beizubringen, zu keiner Kritik Anlass gebe. Diesem gut begründeten Urteil hat der Beschwerdeführer nichts entgegenzusetzen, was es als bundesrechtswidrig erscheinen liesse.