Der Einwand des Beschwerdeführers, der Staatsbetrieb sei Schuld, dass es zu den Betreibungen gekommen sei, könnte im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde nicht überprüft werden. Aufgabe des Zivil- oder Versicherungsrichters, nicht der Aufsichtsbehörde, sei es zu prüfen, ob die Forderungen zu Recht bestünden, ob der Beschwerdeführer Schadenersatz von der SUVA beanspruchen könne oder ein Verrechnungsrecht bestehe. Auch die weiteren Behauptungen des Beschwerdeführers, die SUVA habe ihm die Selbständigkeit zu Unrecht verweigert, und er sei verurteilt worden, könnten im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde nicht behandelt werden.