Die Pfändung sei dem Schuldner anzukündigen (vgl. Art. 90 SchKG). Dieser sei bei Straffolge verpflichtet, ihr beizuwohnen oder sich vertreten zu lassen, und habe seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befänden, sowie Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig sei (Art. 91 Abs. 1 SchKG). Bleibe der Schuldner ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fern und lasse er sich nicht vertreten, könne ihn das Betreibungsamt durch die Polizei vorführen lassen (Art. 91 Abs. 2 SchKG).