4. Was die Vorladung des Betreibungsamtes als solche betrifft, so hat die kantonale Aufsichtsbehörde zusammengefasst dafürgehalten, die vom Betreibungsamt durchgeführten Handlungen entsprächen der Praxis und den gesetzlichen Bestimmungen. Unterliege der Schuldner der Betreibung auf Pfändung, so habe das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen (vgl. Art. 89 SchKG). Die Pfändung sei dem Schuldner anzukündigen (vgl. Art. 90 SchKG).