3) sowie in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten (Ziff. 4). Der Beschwerdeführer begründet seine Rüge damit, bei der Aufsichtsbehörde und der SUVA handle es sich um staatliche Organisationen, weshalb die Aufsichtsbehörde die SUVA schütze (Beschwerde S. 2). Allein die Tatsache, dass die Aufsichtsbehörde eine staatliche Aufgabe wahrnimmt und die SUVA eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit darstellt (Art. 61 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]; SR 832.20), vermag die behauptete Befangenheit nicht zu begründen.