3. 3.1 Die kantonale Aufsichtsbehörde hat nicht über ein Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers entschieden, sondern die Beschwerde gegen die Vorladung des Betreibungsamtes abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist, und hat damit eine Pflichtverletzung des Betreibungsamtes verneint. Soweit der Beschwerdeführer die Mitglieder der Aufsichtsbehörde als befangen erachtet (Beschwerde S. 2), rügt er im Ergebnis eine Verletzung der Bestimmungen über die Ausstandspflicht durch die Aufsichtsbehörde. Dagegen steht die Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG offen ( BGE 128 III 156 E. 1c; 129 III 88 E. 2.1). 3.2 Gemäss Art.