2. Das angefochtene Urteil betrifft die Vorladung des Beschwerdeführers auf den 4. April 2005, mithin auf einen längst abgelaufenen Termin. Ob der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen zum heutigen Zeitpunkt noch über ein aktuelles und konkretes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils verfügt ( BGE 120 III 107 E. 2 S. 108) ist fraglich, kann hier aber offen bleiben, zumal der Beschwerde in der Sache kein Erfolg beschieden sein kann.