seinem Begehren, dass zuerst die SUVA (Verursacherin) ihre Schadenersatzleistungen an ihn zu leisten habe, sei stattzugeben. In der Begründung erklärt er unter anderem die Mitglieder der Aufsichtsbehörde als befangen. Die kantonale Aufsichtsbehörde verweist auf die Begründung des angefochtenen Urteils, ohne allerdings einen Antrag zu stellen.