Gegen diese ihm am 24. März 2005 zugestellte Verfügung erhob der Schuldner Beschwerde, welche die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mit Urteil vom 17. Juni 2005 abwies, soweit sie darauf eintrat. Der Schuldner hat gegen dieses Urteil, das als ihm am 29. Juni 2005 zugestellt gilt, mit Eingabe vom 8. Juli 2005 Beschwerde bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erhoben. Er beantragt, das Urteil der kantonalen Aufsichtsbehörde aufzuheben; seinem Begehren, dass zuerst die SUVA (Verursacherin) ihre Schadenersatzleistungen an ihn zu leisten habe, sei stattzugeben.