1. Aufgrund der Fortsetzungsbegehren in den Betreibungen Nrn. xxxx, xxxx, xxxx, xxxx und xxxx wurde X.________ die Pfändung auf den 21. Februar 2005 angekündigt, worauf der Schuldner mit Schreiben vom 18. Februar 2005 dem Betreibungsamt mitteilte, er sei ab sofort für vier Wochen ortsabwesend. Das Amt lud ihn deshalb mit Verfügung vom 10. März 2005 zum Pfändungsvollzug auf dem Amt für den 4. April 2005 vor. Gegen diese ihm am 24. März 2005 zugestellte Verfügung erhob der Schuldner Beschwerde, welche die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mit Urteil vom 17. Juni 2005 abwies, soweit sie darauf eintrat.