{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-07-22", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-123-2005_2005-07-22.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=13&from_date=14.07.2005&to_date=02.08.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=127&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F22-07-2005-7B-123-2005&number_of_ranks=260", "Checksum": "85f4e2b8eef06b78b43af2bb528c0f03"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.123/2005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 22.07.2005 7B.123/2005"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 22.07.2005 7B.123/2005"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 22.07.2005 7B.123/2005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändungsvollzug | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 14:33:17", "Checksum": "c0ee953520612f67ff155687a483c036", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 22.07.2005 7B.123/2005\nRegeste:\nPfändungsvollzug | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n4.\nWas die Vorladung des Betreibungsamtes als solche betrifft, so hat die kantonale Aufsichtsbehörde zusammengefasst dafürgehalten, die vom Betreibungsamt durchgeführten Handlungen entsprächen der Praxis und den gesetzlichen Bestimmungen. Unterliege der Schuldner der Betreibung auf Pfändung, so habe das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen (vgl. Art. 89 SchKG). Die Pfändung sei dem Schuldner anzukündigen (vgl. Art. 90 SchKG). Dieser sei bei Straffolge verpflichtet, ihr beizuwohnen oder sich vertreten zu lassen, und habe seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befänden, sowie Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig sei (Art. 91 Abs. 1 SchKG). Bleibe der Schuldner ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fern und lasse er sich nicht vertreten, könne ihn das Betreibungsamt durch die Polizei vorführen lassen (Art. 91 Abs. 2 SchKG). Nach einer ersten erfolglosen Ankündigung auf den 21. Februar 2005 habe der Beschwerdeführer auf das Amt vorgeladen werden dürfen. Inwiefern die Vorladungsverfügung vom 10. März 2005 nicht der gesetzlichen Form entspreche, sei nicht ersichtlich. Sie stelle die mildeste Massnahme dar, nachdem eine Pfändung am Wohnort des Beschwerdeführers nicht habe durchgeführt werden können. Der Einwand des Beschwerdeführers, der Staatsbetrieb sei Schuld, dass es zu den Betreibungen gekommen sei, könnte im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde nicht überprüft werden. Aufgabe des Zivil- oder Versicherungsrichters, nicht der Aufsichtsbehörde, sei es zu prüfen, ob die Forderungen zu Recht bestünden, ob der Beschwerdeführer Schadenersatz von der SUVA beanspruchen könne oder ein Verrechnungsrecht bestehe. Auch die weiteren Behauptungen des Beschwerdeführers, die SUVA habe ihm die Selbständigkeit zu Unrecht verweigert, und er sei verurteilt worden, könnten im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde nicht behandelt werden. Ob der Beschwerdeführer eine Konkubinatspartnerin habe, sei im Gespräch mit dem Betreibungsamt zu klären. Deren Einkommensverhältnisse könnten für die Ermittlung der pfändbaren Quote durchaus von Bedeutung sein, weshalb die Aufforderung, auch den Lohn der Mitbewohnerin beizubringen, zu keiner Kritik Anlass gebe.\nDiesem gut begründeten Urteil hat der Beschwerdeführer nichts entgegenzusetzen, was es als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Er beharrt in seiner an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer gerichteten Beschwerde auf seinen Ausführungen vor der kantonalen Aufsichtsbehörde, ohne sich indes mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen, wie dies\nArt. 79 OG und die einschlägige Rechtsprechung vorschreiben (zu den Begründungsanforderungen:\nBGE 119 III 49 E. 1). Vielmehr beschränkt er sich darauf, die aus seiner Sicht rechtswidrigen Handlungen der SUVA anzuprangern und den SUVA-Filialleiter zu beschimpfen. Darauf ist nicht einzutreten.\n5.\nDamit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n2.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Region R.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 22. Juli 2005\nIm Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:"}