{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-07-22", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-123-2005_2005-07-22.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=13&from_date=14.07.2005&to_date=02.08.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=127&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F22-07-2005-7B-123-2005&number_of_ranks=260", "Checksum": "85f4e2b8eef06b78b43af2bb528c0f03"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.123/2005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 22.07.2005 7B.123/2005"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 22.07.2005 7B.123/2005"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 22.07.2005 7B.123/2005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändungsvollzug | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 14:33:17", "Checksum": "c0ee953520612f67ff155687a483c036", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 22.07.2005 7B.123/2005\nRegeste:\nPfändungsvollzug | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n7B.123/2005 /blb\nUrteil vom 22. Juli 2005\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nBesetzung\nBundesrichterin Hohl, Präsidentin,\nBundesrichter Meyer, Marazzi,\nGerichtsschreiber Zbinden.\nParteien\nX.________,\nBeschwerdeführer,\ngegen\nAufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn.\nGegenstand\nPfändungsvollzug,\nSchKG-Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 17. Juni 2005.\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n1.\nAufgrund der Fortsetzungsbegehren in den Betreibungen Nrn. xxxx, xxxx, xxxx, xxxx und xxxx wurde X.________ die Pfändung auf den 21. Februar 2005 angekündigt, worauf der Schuldner mit Schreiben vom 18. Februar 2005 dem Betreibungsamt mitteilte, er sei ab sofort für vier Wochen ortsabwesend. Das Amt lud ihn deshalb mit Verfügung vom 10. März 2005 zum Pfändungsvollzug auf dem Amt für den 4. April 2005 vor. Gegen diese ihm am 24. März 2005 zugestellte Verfügung erhob der Schuldner Beschwerde, welche die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mit Urteil vom 17. Juni 2005 abwies, soweit sie darauf eintrat.\nDer Schuldner hat gegen dieses Urteil, das als ihm am 29. Juni 2005 zugestellt gilt, mit Eingabe vom 8. Juli 2005 Beschwerde bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erhoben. Er beantragt, das Urteil der kantonalen Aufsichtsbehörde aufzuheben; seinem Begehren, dass zuerst die SUVA (Verursacherin) ihre Schadenersatzleistungen an ihn zu leisten habe, sei stattzugeben. In der Begründung erklärt er unter anderem die Mitglieder der Aufsichtsbehörde als befangen. Die kantonale Aufsichtsbehörde verweist auf die Begründung des angefochtenen Urteils, ohne allerdings einen Antrag zu stellen.\n2.\nDas angefochtene Urteil betrifft die Vorladung des Beschwerdeführers auf den 4. April 2005, mithin auf einen längst abgelaufenen Termin. Ob der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen zum heutigen Zeitpunkt noch über ein aktuelles und konkretes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils verfügt (\nBGE 120 III 107 E. 2 S. 108) ist fraglich, kann hier aber offen bleiben, zumal der Beschwerde in der Sache kein Erfolg beschieden sein kann.\n3.\n3.1 Die kantonale Aufsichtsbehörde hat nicht über ein Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers entschieden, sondern die Beschwerde gegen die Vorladung des Betreibungsamtes abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist, und hat damit eine Pflichtverletzung des Betreibungsamtes verneint. Soweit der Beschwerdeführer die Mitglieder der Aufsichtsbehörde als befangen erachtet (Beschwerde S. 2), rügt er im Ergebnis eine Verletzung der Bestimmungen über die Ausstandspflicht durch die Aufsichtsbehörde. Dagegen steht die Beschwerde gemäss\nArt. 19 SchKG offen (\nBGE 128 III 156 E. 1c;\n129 III 88 E. 2.1).\n3.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 SchKG dürfen Aufsichtsbehörden keine Amtshandlungen vornehmen in eigener Sache (Ziff. 1), in Sachen ihrer Ehegatten, Verlobten, Verwandten und Verschwägerten in auf- und absteigender Linie sowie ihrer Verwandten und Verschwägerten in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad (Ziff. 2), in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind (Ziff. 3) sowie in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten (Ziff. 4).\nDer Beschwerdeführer begründet seine Rüge damit, bei der Aufsichtsbehörde und der SUVA handle es sich um staatliche Organisationen, weshalb die Aufsichtsbehörde die SUVA schütze (Beschwerde S. 2). Allein die Tatsache, dass die Aufsichtsbehörde eine staatliche Aufgabe wahrnimmt und die SUVA eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit darstellt (Art. 61 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]; SR 832.20), vermag die behauptete Befangenheit nicht zu begründen. Mit seiner allgemein gehaltenen, nicht substanziierten Behauptung legt der Beschwerdeführer indes nicht dar, inwiefern dies konkret der Fall sein könnte. Soweit darauf eingetreten werden kann, erweist sich die Rüge als unbegründet.\n"}