Der Vizepräsident des Bezirksgerichts B.________, auf dessen Entscheid die Vorinstanz verweist, hatte im Übrigen festgehalten, aus ihren Schreiben vom 26. September 2005 und vom 3. Oktober 2005 sei hervorgegangen, dass die Beschwerdeführer sich nicht nur gegen den Schätzungstermin gewehrt, sondern sich grundsätzlich einer Fortsetzung des Betreibungsverfahrens widersetzt hätten. Das weitere Vorbringen, die vom Betreibungsamt für die Schätzung beigezogene U.________ AG sei bezüglich ihrer Existenz von der Beschwerdegegnerin abhängig, findet in den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bzw. der unteren Aufsichtsbehörde keine Stütze.