Ob die Beschwerdeführer dem Betreibungsamt mitgeteilt haben, dass sie an dem von ihm für die Besichtigung des Grundstücks gewählten Tag nicht anwesend sein könnten, betrifft tatsächliche Verhältnisse und ist hier daher nicht zu erörtern. Der Vizepräsident des Bezirksgerichts B.________, auf dessen Entscheid die Vorinstanz verweist, hatte im Übrigen festgehalten, aus ihren Schreiben vom 26. September 2005 und vom 3. Oktober 2005 sei hervorgegangen, dass die Beschwerdeführer sich nicht nur gegen den Schätzungstermin gewehrt, sondern sich grundsätzlich einer Fortsetzung des Betreibungsverfahrens widersetzt hätten.