22 Abs. 1 SchKG). Auf Grund der von der Vorinstanz festgehaltenen tatsächlichen Gegebenheiten ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die strittige Schätzung nichtig sein soll. Ob die Beschwerdeführer dem Betreibungsamt mitgeteilt haben, dass sie an dem von ihm für die Besichtigung des Grundstücks gewählten Tag nicht anwesend sein könnten, betrifft tatsächliche Verhältnisse und ist hier daher nicht zu erörtern.