Hierzu hat das Obergericht bemerkt, die Beschwerdeführer setzten sich mit den betreffenden Ausführungen der unteren Aufsichtsbehörde nicht auseinander, und im Wesentlichen auf deren Erwägungen verwiesen. Dass die Vorinstanz mit der Bestätigung der Auffassung der unteren Aufsichtsbehörde gegen Bundesrecht verstossen hätte, legen die Beschwerdeführer nicht dar. Sie nennen somit auch keine im öffentlichen Interesse oder im Interesse am Verfahren nicht Beteiligter erlassene gesetzliche Bestimmung, die missachtet worden wäre (Art. 22 Abs. 1 SchKG).