Soweit die Beschwerdeführer die Höhe des vom Betreibungsamt angegebenen Schätzwertes beanstanden, ist auf ihre Ausführungen nach dem Gesagten von vornherein nicht einzutreten. Das Gleiche gilt für den an die erkennende Kammer gerichteten Antrag, einen Augenschein durchzuführen. Hierzu ist zu bemerken, dass die erkennende Kammer die tatsächlichen Feststellungen der (oberen) kantonalen Aufsichtsbehörden ohnehin nicht zu überprüfen hat (vgl. E. 5.2). Ebenso wenig ist auf das (Eventual-)Begehren einzugehen, es sei eine neue Schätzung im Sinne von Art. 9 (Abs. 2) VZG anzuordnen.