Ferner ergibt sich aus dem Dargelegten, dass die erkennende Kammer sich selbst dann nicht mit der Höhe der Schätzung zu befassen hat, wenn eine Neuschätzung durch einen Sachverständigen (Art. 99 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 VZG) in Frage gestellt wird. Sie hat in einem solchen Fall einzig zu prüfen, ob die kantonale Aufsichtsbehörde allenfalls bundesrechtliche Verfahrensvorschriften verletzt oder das ihr zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht hat (vgl. Art. 19 Abs. 1 SchKG). 10.1.2 Soweit die Beschwerdeführer die Höhe des vom Betreibungsamt angegebenen Schätzwertes beanstanden, ist auf ihre Ausführungen nach dem Gesagten von vornherein nicht einzutreten.