VZG bestimmt unter anderem, dass Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung endgültig durch die (obere) kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt werden (letzter Satz). 10.1.1 Es obliegt demnach nicht den (kantonalen) Aufsichtsbehörden, die betreibungsamtliche Schätzung zu überprüfen. Ist diese unterblieben, haben sie indessen eine solche anzuordnen (dazu BGE 73 III 52 S. 54 f.). Ferner ergibt sich aus dem Dargelegten, dass die erkennende Kammer sich selbst dann nicht mit der Höhe der Schätzung zu befassen hat, wenn eine Neuschätzung durch einen Sachverständigen (Art. 99 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 VZG) in Frage gestellt wird.