VZG]), die sie als nichtig bzw. als im Ergebnis unhaltbar, nicht im Toleranzbereich liegend bezeichnen. 10.1 Falls das Ergebnis der erwähnten Schätzung nicht in die Steigerungspublikation aufgenommen wird, ist sie unter anderem dem Schuldner mitzuteilen, verbunden mit der Anzeige, dass er innerhalb der Beschwerdefrist bei der Aufsichtsbehörde eine neue Schätzung durch einen Sachverständigen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VZG verlangen könne (Art. 99 Abs. 2 VZG). Art. 9 Abs. 2 VZG bestimmt unter anderem, dass Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung endgültig durch die (obere) kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt werden (letzter Satz).