10. Die Beschwerdeführer beanstanden sodann auch die vom Betreibungsamt im Sinne von Art. 155 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 SchKG angeordnete Schätzung des Pfandobjekts (dazu Art. 99 der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken [VZG]), die sie als nichtig bzw. als im Ergebnis unhaltbar, nicht im Toleranzbereich liegend bezeichnen.