9. Wann und wo das Betreibungsamt die Mitteilung des Verwertungsbegehrens zustellte bzw. zuzustellen versuchte, sind Fragen tatsächlicher Natur, die hier somit nicht zu erörtern sind (vgl. oben E. 5.2). Die obere Aufsichtsbehörde hält fest, die erwähnte Mitteilung sei den Beschwerdeführern im Oktober 2005 ausgehändigt worden und diese Zustellung sei unter den gegebenen Umständen korrekt gewesen. Die Beschwerdeführer erklären im Übrigen selbst, dass ihnen die Mitteilung des Verwertungsbegehrens in A.________ persönlich überbracht worden sei. Dass die Zustellung gegen Bundesrecht verstossen habe, machen sie nicht geltend.