Soweit die Beschwerdeführer ihren Antrag, es seien alle Verfügungen, die das Betreibungsamt nach der Rechtsöffnung erlassen habe (Mitteilung des Verwertungsbegehrens, Schätzung des Pfandgrundstücks, Steigerungsanzeige), nichtig zu erklären bzw. aufzuheben, damit begründen, dass sie vom Rechtsöffnungsverfahren keine Kenntnis gehabt hätten, ist ihm die Grundlage mithin entzogen. Hinsichtlich der Steigerungsankündigung ist die Beschwerde zudem insofern ohnehin gegenstandslos, als das Betreibungsamt den auf den 31. März 2006 angesetzten Termin durch Verfügung vom 15. Februar 2006 widerrufen hat.