Dass das Betreibungsamt dem Verwertungsbegehren der Beschwerdegegnerin stattgegeben hat, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführer ihren Antrag, es seien alle Verfügungen, die das Betreibungsamt nach der Rechtsöffnung erlassen habe (Mitteilung des Verwertungsbegehrens, Schätzung des Pfandgrundstücks, Steigerungsanzeige), nichtig zu erklären bzw. aufzuheben, damit begründen, dass sie vom Rechtsöffnungsverfahren keine Kenntnis gehabt hätten, ist ihm die Grundlage mithin entzogen.