Sie beschränken sich darauf, die Zustellung der Rechtsöffnungsentscheide zu beanstanden. Auf Einwendungen gegen das - gerichtliche - Rechtsöffnungsverfahren haben die betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörden indessen nicht einzugehen, es sei denn, der fragliche Entscheid sei überhaupt nicht versandt worden und habe so keine Wirkung entfaltet oder er sei als solcher - etwa wegen funktioneller oder sachlicher Unzuständigkeit der betreffenden Instanz - offensichtlich nichtig (dazu BGE 129 I 361 E. 2.1 S. 364 mit Hinweisen). Hier sind Mängel dieser Art nicht dargetan.