Die Betreibung darf ihren Fortgang erst dann nehmen, wenn ein vollstreckbarer Rechtsöffnungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 106 III 51 E. 3 S. 55; Marc Bernheim/Philipp Känzig, in: Kommentar zum SchKG, Basel 1998, N. 22 zu 154 SchKG); das Betreibungsamt soll nicht trotz eines (noch) wirksamen Rechtsvorschlags Handlungen vornehmen, die nichtig wären ( BGE 130 III 396 E. 1.2.2 S. 399 mit Hinweisen). 8.2 Das Obergericht hält fest, dass das Gerichtspräsidium B.________ mit Verfügungen vom 11. April 2005 in beiden in Frage stehenden Betreibungen die provisorische Rechtsöffnung erteilt habe und die Entscheide an die Adresse der Beschwerdeführer in A.________ gesandt worden seien.