Der Gläubiger, gegen dessen Betreibung Recht vorgeschlagen wurde, kann (unter Beachtung der Fristbestimmungen des Art. 88 SchKG) die Fortsetzung der Betreibung verlangen, sobald er einen rechtskräftigen Entscheid erwirkt hat, der den Rechtsvorschlag beseitigt ( Art. 79 ff. SchKG). Das Gleiche gilt in der Betreibung auf Grundpfandverwertung in Bezug auf das Verwertungsbegehren des Gläubigers (vgl. Art. 154 Abs. 1 zweiter Satz SchKG, der Art. 88 Abs. 2 SchKG entspricht). Die Betreibung darf ihren Fortgang erst dann nehmen, wenn ein vollstreckbarer Rechtsöffnungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 106 III 51 E. 3 S. 55;