8. Die Beschwerdeführer machen alsdann geltend, die Betreibung hätte nicht fortgesetzt werden dürfen: Das ganze Rechtsöffnungsverfahren sei so durchgeführt worden, dass sie davon keine Kenntnis gehabt hätten; die Vorladung zur Rechtsöffnungsverhandlung bzw. die Einladung zur Einreichung einer Antwort zum Rechtsöffnungsgesuch und der Rechtsöffnungsentscheid seien nur an ihre frühere Adresse in der Schweiz versandt worden, nicht aber an ihre heutige Wohnadresse im Ausland; die Rechtsöffnung habe für sie deshalb keinerlei Wirkung. 8.1 Der Gläubiger, gegen dessen Betreibung Recht vorgeschlagen wurde, kann (unter Beachtung der Fristbestimmungen des Art.