7. Zwei der der strittigen Grundpfandbetreibung zugrunde liegenden Zahlungsbefehle halten die Beschwerdeführer für nichtig, weil sie falsche Zustelldaten enthielten. Nichtig sind betreibungsamtliche Verfügungen dann, wenn sie gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Das Obergericht hat erklärt, es handle sich bei den beanstandeten Zustelldaten um blosse Verschriebe des Zustellbeamten; das korrekte Datum der Aushändigung sei unbestritten. Inwiefern diese Auffassung gegen Bundesrecht verstossen soll, legen die Beschwerdeführer nicht dar.