6. Den gegenüber der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde erhobenen Vorwurf der Befangenheit hat das Obergericht als unbegründet bezeichnet. Mit den eingehenden Erwägungen der Vorinstanz setzen sich die Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander, und sie legen somit auch nicht dar, inwiefern deren Entscheid in diesem Punkt gegen Bundesrecht, namentlich gegen Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG, verstossen soll. Sie beschränken sich darauf, der Auffassung des Obergerichts ihre eigene Sicht der Dinge entgegen zu halten.