63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG). Umgekehrt sind neue tatsächliche Ausführungen, zu deren Vorbringen schon im kantonalen Verfahren Gelegenheit und Anlass bestanden hätte und die im angefochtenen Entscheid keine Stütze finden, unbeachtlich (Art. 79 Abs. 1 zweiter Satz OG).