4. Soweit die Beschwerdeführer sich auf die Bundesverfassung bzw. auf die Europäische Menschenrechtskonvention berufen, wäre eine staatsrechtliche Beschwerde zu erheben gewesen. Hier ist auf die entsprechenden Rügen nicht einzutreten (Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit Art. 81 OG; BGE 128 III 244 E. 5a S. 245; 124 III 205 E. 3a S. 206).