3. Im Falle der Kantone mit einem zweistufigen Verfahren können bei der erkennenden Kammer nur die Entscheide der oberen Aufsichtsbehörde angefochten werden (Art. 19 Abs. 1 SchKG). Auf die Vorbringen der Beschwerdeführer zum Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde und den Antrag, (auch) diesen aufzuheben, ist deshalb von vornherein nicht einzutreten.