2. Nach den Feststellungen der Vorinstanz haben die Beschwerdeführer ihren Wohnsitz im Ausland. Sie erklären in ihrer Beschwerde, sie hätten nichts dagegen einzuwenden, wenn ihnen während ihren jeweiligen Aufenthalten in A.________ Post dorthin zugestellt werde. Darin ist die Angabe eines Zustellungsdomizils im Sinne von Art. 29 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) zu erblicken.