Ferner sei die Nichtigkeit der betreibungsamtlichen Schätzung festzustellen, allenfalls eine neue Schätzung im Sinne von Art. 9 VZG anzuordnen. In seinem Aktenüberweisungsschreiben vom 28. Juli 2006 hat sich das Obergericht zur Beschwerde nicht geäussert. Das Betreibungsamt A.________ und die Bank Z.________ (Beschwerdegegnerin) schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 1.5 Durch Präsidialverfügung vom 4. August 2006 ist der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. 1.6 Mit Eingabe vom 28. August 2006 haben sich die Beschwerdeführer - unaufgefordert - zur betreibungsamtlichen Vernehmlassung geäussert.